Vereinssatzung
in der Fassung vom 29.11.2016
1
Name und Sitz des Verein
Der Verein führt den Namen
Airliner4Animals e.V.
Er hat seinen Sitz in Mannheim. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen werden.
2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Durch Aufklärungs- und Unterstützungsarbeit möchte der Verein Tieren zum Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit verhelfen, Missstände aufdecken und verhindern, in Not geratenen Tieren aktiv helfen, sowie Menschen, die sich für Tiere und Tierrecht engagieren, in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Aufklärung über Misshandlung von Tieren in der Welt;
Unterhaltung und Unterstützung von gemeinnützigen Tierheimen/Tierheimähnlichen und anderen, dem Tierschutz gewidmeten Einrichtungen und gemeinnützige Projekte in Deutschland und im Ausland;
Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch finanzielle und sachliche Mittel, wenn diese damit Tier- und Naturschutz durchführen;
Herstellung und Verbreitung von Informationszeitschriften, Flugblättern, Broschüren, Videos und Tonträgern;
Durchführung von Aktionen und Kampagnen und damit an die Öffentlichkeit gerichteten Veranstaltungen.
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Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auch im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder sowie die Organe des Vereins erhalten keine Zuwendungen (ausgenommen Ersatz von Auslagen) aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4
Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich nach den Zielen des Vereins richtet und sich dementsprechend verhält.
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person (Mindestalter 18 Jahre) und jede juristische Person werden, die sich nach den Zielen des Vereins richtet und sich dementsprechend verhält. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Aufnahme ordentlicher oder fördernder Mitglieder ist wie folgt geregelt:
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Angabe des Namens, des Alters und der Anschrift schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand einzureichen. Nach Stellung des Aufnahmeantrages als ordentliches oder als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Die Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Mitteilung des Aufnahmebeschlusses wirksam. Eine Mitteilung per Email ist zulässig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Ausübung der ordentlichen Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich oder per E-Mail gemeldet werden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Etwaige Ausweise und sonstige Vereinsunterlagen sowie Unterlagen und Ausweise zu Berechtigungen, die durch die Mitgliedschaft in dem Verein erworben wurden, sind umgehend an den Vorstand zurückzugeben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige oder fällige Forderungen.
5
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Wünsche oder Anträge an den Vorstand einzureichen, über welche in der Mitgliederversammlung beraten oder Beschluss gefasst werden soll.
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, Einblick in das Kassenbuch zu nehmen, gemeinsam mit den bestellten Kassenprüfern.
6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
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Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart. Je zwei dieser Personen vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen für eine Amtszeit von 2 Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind auch nicht anwesende ordentliche Mitglieder, wenn sie zuvor schriftlich die Zustimmung zur Wahl erteilt haben.
Die Wahl erfolgt geheim, sofern nicht alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf eine geheime Wahl verzichten.
1/5 (ein Fünftel) der ordentlichen Mitglieder kann nach Maßgabe des § 9 die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Abwahl des Vorstandes verlangen.
Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Die Ämter werden ehrenamtlich geführt. Eine Vergütung wird nicht gewährt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
8
Tätigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist zur Förderung der Vereinsaufgaben verpflichtet. Er verantwortet die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Vereinstätigkeiten. Für die Festlegung oder Änderung der Grundsätze der Vereinstätigkeit, für die Eingehung von finanziellen Verbindlichkeiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen; eine Vorstandssitzung kann auch auf elektronischem Wege abgehalten werden.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich; eine Sitzung kann auch auf elektronischem Wege abgehalten werden.
9
Mitgliederversammlung
Die erste ordentliche Mitgliederversammlung findet unmittelbar im Anschluss an die Gründungssitzung statt und bedarf keiner gesonderten Einladung.
Pro Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail beantragt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist an alle Mitglieder (ordentliche wie fördernde) unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben auf elektronischem Wege 8 Wochen im Voraus zu verschicken.
Mitglieder können Ergänzungsanträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder getroffen, sofern diese Satzung keine abweichenden Mehrheitsverhältnisse vorsieht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.
Änderungen der Vereinssatzung können in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von ¾ (dreiviertel) der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Ort, Datum und Uhrzeit sind mindestens 8 Wochen im Voraus bekannt zu machen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden von den Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten ein Geschäftsbericht sowie ein Kassenbericht über das abgeschlossene Vereinsjahr gegeben. Der/die Rechnungsprüfung berichtet/n über das Ergebnis der Prüfung.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Dieser kann sich vom zweiten Vorsitzenden vertreten lassen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird beschlossen:
Die Entlastung des Vorstandes
Die Neuwahl des Vorstandes.
Die Wahl von maximal zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und müssen volljährig sein.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und dem die Anwesenheitsliste angeheftet wird. Das Protokoll wird den Mitgliedern elektronisch zugänglich gemacht.
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Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Mindestmitgliedsbeitrag sowie einem freiwilligen Mitgliedsbeitrag (Erhöhung des jährlichen Mindestbeitrages) zusammen.
Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages wird in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Höhe des freiwilligen Beitrages wird von jedem Mitglied selbst festgelegt.
Der Mitgliederbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten und wird per Lastschrift eingezogen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum dritten Werktag eines jeden Geschäftsjahres fällig. Die Mitglieder entscheiden sich wahlweise für eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlweise.
11
Rechnungsprüfung
Den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern steht/stehen das Recht zu, während ihrer Amtszeit Prüfungen des Kassenbestandes (Vereinskasse) und der Kassenbücher vorzunehmen, sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Sie legen das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich nieder und unterzeichnen den Abschluss im Kassenbuch.
Die Amtszeit der gewählten Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre.
12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur geschehen, wenn 8 Wochen vorher zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde und 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an den BUND, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Am Köllnischen Park 1
10179 Berlin